Die Azubi Grundsetze
Artikel 1
(1) Die Würde des Azubis ist frei antastbar. Sie zu achten und zu schützen ist vom Arbeitgeber zu missachten.
(2) Kein Azubi hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit.
(3) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Azubis nicht.
(4) Jeder Azubi darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt werden. Stefan darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(5) Kein Azubi hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden nicht gestattet.
(6) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind Pflicht. Die Pflicht der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(7) Ehe und Familie des Azubis stehen unter dem besonderen Schutze der Firma (Solange die Arbeit stimmt).
(8) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht der Firma. Schulische Arbeiten und Weiterbildung nur in der eigenen Freizeit gestattet.
(9) Alle Azubis haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(10) Die Versammlungen unter freiem Himmel kann durch den Gesetzgeber beschränkt werden.
(11) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zu Überstunden und Arbeit in den Pausezeiten verpflichtet werden.
(12) Das Recht auf Eigentum ist nicht gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(13) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(14) Eine Enteignung ist nur zum Wohle des Ausbilders zulässig.